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   BFH, 28.05.2009 - VI B 127/08   

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https://dejure.org/2009,11530
BFH, 28.05.2009 - VI B 127/08 (https://dejure.org/2009,11530)
BFH, Entscheidung vom 28.05.2009 - VI B 127/08 (https://dejure.org/2009,11530)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - VI B 127/08 (https://dejure.org/2009,11530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.03.2000 - X B 82/99

    Vermietung einer Segelyacht; Liebhaberei; Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - VI B 127/08
    Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder die rechtliche Würdigung betreffen keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100).
  • BFH, 24.07.2006 - VIII B 233/05

    Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - VI B 127/08
    Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder die rechtliche Würdigung betreffen keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100).
  • BFH, 30.05.2007 - X B 176/06

    NZB: Verfahrensmangel, Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - VI B 127/08
    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, insbesondere wenn das Gericht bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder wenn das Gericht eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat (BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 X B 176/06, BFH/NV 2007, 1698).
  • BFH, 20.08.1999 - VII B 4/99

    Beiziehung von Strafakten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 28.05.2009 - VI B 127/08
    Soweit der Kläger ausdrücklich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG rügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), hätte er in der Beschwerde darlegen müssen, welche Tatsachenbehauptung aufklärungsbedürftig gewesen ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht ausgeschöpft hat, weshalb er keine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1999 VII B 4/99, BFH/NV 2000, 214).
  • BFH, 29.10.2009 - IV B 5/09

    Zur notwendigen Beiladung eines Komplementärs, der Kommanditist wird - Verstoß

    Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder die rechtliche Würdigung betreffen keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts, und führen als solche nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; vom 28. Mai 2009 VI B 127/08, juris; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100).
  • BFH, 20.09.2012 - VIII B 119/11

    NZB, Terminsverlegung, Recht auf Gehör

    Einwendungen gegen die tatrichterliche Würdigung des streitigen Sachverhalts oder die rechtliche Würdigung betreffen keinen Verfahrensmangel, sondern die Anwendung materiellen Rechts und führen als solche nicht zur Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; vom 28. Mai 2009 VI B 127/08, juris; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 100).
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